Hier die Rückmeldung vom TÜV. Es wird daraus abgeleitet, dass es vom Hersteller nicht als Gepäckraum definiert ist:
Auf den ersten Bild ist der „Frunk“ als Ladung zu betrachen, somit hätte es keinen Einfluss auf die Betriebserlaubnis des Fahrzeug. Hier würde der § 22 „Ladung“ der Straßenverkehrsordnung (StVO) greifen. Dies ist durch eine Inaugenscheinnahme zu verifizieren.
Jedoch ist der Bauraum seitens des Hersteller nicht explizit als Laderaum ausgewiesen. Weitere Punkte die z.B. berücksichtigt werden müssen sind:
- Belüftung der (HV) Komponenten
- Freigängigkeit der (HV) Komponenten
- Erreichbarkeit von Freischalteinrichtungen
Hier sollten Sie beim Fahrzeughersteller erfragen, ob für die Nutzen eines solchen „Frunks“ eine Unbedenklichkeitsbescheinigung oder Freigabe besteht.