Hallo dognose, ich befürchteDu liegst mit Deiner Aussage richtig!
AGB SIXT Vario-Leasing Lieferverzug
7. LIEFERUNG UND LIEFERVERZUG, HAFTUNG AUS LIEFERVERZUG
7.1 Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Sie sind nur
dann verbindlich, wenn sie im Vario-Leasingvertrag ausdrücklich als
"verbindlich" bezeichnet sind. Nachträgliche Vertragsänderungen führen
ggf. zu einer Verlängerung der vereinbarten Lieferfristen und
Verschiebung der Liefertermine. Lieferfristen beginnen mit
Vertragsschluss.
7.2 Der Leasingnehmer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines
unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist
Allane in Textform auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist (
"Nachfrist") zu liefern. Mit dem Zugang dieser Mahnung kommt Allane
in Verzug, es sei denn, dass eine Mahnung nach § 286 Abs. 2 BGB
uentbehrlich ist.
7.3 Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist
überschritten, kommt Allane bereits mit Überschreiten des Liefertermins
bzw. der Lieferfrist in Verzug.
7.4 Hat der Leasingnehmer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens,
beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit von Allane auf
höchstens 5% der Anschaffungskosten für das Fahrzeug inklusive
Umsatzsteuer.
7.5 Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Leasingnehmer berechtigt,
vom Vario-Leasingvertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz, statt
der Leistung zu verlangen.
7.6 Hat der Leasingnehmer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung,
beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens
25% der Anschaffungskosten für das Fahrzeug inklusive Umsatzsteuer.
7.7 Wird Allane während des Verzuges die Lieferung durch Umstände
außerhalb des Einflussbereichs von Allane unmöglich gemacht, so haftet
Allane mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Allane
haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung
eingetreten wäre.
7.8 Höhere Gewalt bei Allane oder beim Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen, die Allane ohne eigenes Verschulden vorübergehend
daran hindern, das Fahrzeug zum vereinbarten Termin oder innerhalb
der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die in Ziffern 7.1, 7.2
genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände
bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu
einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, so kann der
Leasingnehmer vom Vario-Leasingvertrag zurücktreten. Andere
Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
7.9 Unterbleibt die Lieferung aus vom Leasingnehmer zu vertretenden
Gründen, hat dieser Allane den hieraus entstandenen Schaden
vollumfänglich zu ersetzen.
7.10 Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit