Also das glaube ich nicht. Für das Finanzamt liegt ja dann die Gesamtberechnung des Bruttopreises aus der Bestellung zugrunde, weil das der vertraglich vereinbarte und bezahlte Preis ist, egal wann das Fahrzeug zugelassen wurde. Sonst müsste das FA ja bei jedem Fahrzeug prüfen, ob da inzwischen eine Preiserhöhung statt gefunden hat. Als Käufer/Leasingnehmer liegt einem als einziges Dokument mit Preisangabe eben die Bestellung bzw. Rechnung vor. Und bei Rechnung steht ja auch der ursprünglich vereinbarte Preis.
Sollte ich da falsch liegen, würde mich interessieren, wo das steht, dass das FA den LP zum Zulassungszeitpunkt betrachtet.
Schon seit Anfang 2020 müssen Fahrer eines elektrischen Firmenwagens die private Nutzung monatlich nur noch pauschal mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage versteuern. Das sind 25 Prozent des Bruttolistenpreises. Hier greift § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz: maßgeblich ist der inländische Brutto-Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung, also einschließlich Umsatzsteuer.
Die Bemessungsgrenze (Brutto-Listenpreis) steigt im Juni 2020 von 40.000 auf maximal 60.000 Euro, sodass auch Käufer von teureren E-Autos
von der 0,25-Prozent-Regelprofitieren. Für teurere Geschäftswagen über 60.000 Euro wie Audi e-Tron, Mercedes EQC oder Tesla
Model S gilt weiterhein der bereits vorher festgelegte Satz von 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises.