Der Zuwendungsbescheid bedeutet ja nicht gleichzeitig Auszahlung. Diese gibt es erst nach dem Verwendungsnachweis, ähnlich der Wall Box Förderung.
Was mich aber verwirrt ist, dass hier bisher nicht erwähnt wurde, dass eine Privatperson nicht zur Förderung vorgesehen ist. In den FAQ steht zur Frage ob Privatpersonen durch den E-Gutschein gefördert werden:
Nein, der BW-e-Gutschein kann nicht von Privatpersonen in Anspruch genommen werden, da er ausschließlich für unterschiedlichste Unternehmensformen, Institutionen und Kommunen ausgelegt wurde.
Quelle: L-Bank BW
Kann das jemand bestätigen, oder mit Quellenangabe widerlegen?
Ich hatte meine ganzen Antrags-Papiere beinahe fertig, bis ich kapiert habe das ich für den E-Gutschein erst eine Fahrschule oder örtliche Altenpflege gründen muss…