Ist ok. Ich hatte überdies in meiner ersten Antwort auf das grundsätzliche Risiko eines Selbsteinbaus hingewiesen.
Um noch einmal auf deinen Einwand Gültigkeit für Gewährleistungsperiode von 1 Jahr und Garantieleistung zurückzukommen. Ersteres ist trivial, weil gesetzlich nach meiner Kenntnis "pro Verbraucher" geregelt. Das hast du ja auch schon dargelegt.
Beim Garantieanspruch ist man immer auf Kulanz angewiesen, egal ob Fremdeinbau
oder nicht. Ein schönes Beispiel aus meinem Bekanntenkreis ist das eines führenden Autoherstellers in Wolfsburg.
Nach 2! Jahren hat das Lenkgetriebe eines neu erworbenen T-Roc Spiel. Der Reparaturvoranschlag für das 2 Jahre alte Modell lag deutlich im 4!stelligen Bereich.
Die Marken-Werkstatt hat mitgeteilt, dass sie so etwas noch nie gehört bzw erlebt hat. (Schien in diesem Fall sogar glaubwürdig🤔)
Ein Blick in die Datenbank des Herstellers hat keinen Eintrag ergeben -> no Kulanz..!😡
MaW. die ersten beissen die Hunde.
Die Werkstatt hat sich aber sehr bemüht und ein anständiges Angebot gemacht.
Lange Rede kurzer Sinn. Wenn man nicht über einen Rechtschutz gerne streitet ist man bei der Garantie eigentlich immer der Dumme.
Und ein Lenkgetriebeschaden nach 2 Jahren ist sicher etwas anderes als ein individuelles Geräuschempfinden, das sich nicht auf einen konkreten Materialdefekt zurückführen ließe.
Es stellt sich auch die Frage, welche Zahl von Mängelmeldung der gleichen Art zu einer Kulanz führen. Bei mutmaßlich lebensbedrohlichen Mängeln ist "man" ja durch Rückrufaktionen sogar proaktiv.
Fazit.
Egal ob eigencodiert oder nicht, man hat je nach Sachlage Probleme. Was ich in meiner ersten Antwort ausdrücken wollte, ist, dass sich ein Hersteller vor Gericht wohl schwerlich mit der Behauptung eine Fremdcodierung wegen Einbaus einer AHK, würde z.B. einen Garantieanspruch einer defekten Rekuperationsbremse außer Kraft setzen aus der Anerkennung eines Sachmangels heraus argumentieren sollte. Ist natürlich für beide Seiten praktisch unmöglich, zu beweisen, dass der Mangel schon versteckt bei der Übergabe vorhanden war.
Die grundsätzliche Anerkennung des Garantieanspruches bleibt davon unbenommen und müsste eben bei fehlender Kulanz gerichtlich eingeklagt werden.