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Hier der Auszug aus der Niederspannungsanschlussverordnung. Entscheidend ist §13, Absatz (2), Satz 4.:
Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden...
Bis hierher recht streng ausgelegt, jedoch im weiteren Verlauf etwas aufgeweicht durch:
...; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen.
Der Netzbetreiber darf also nicht einfach auf sein Verzeichnis verweisen und ablehnen, sondern muss die Durchführung der Arbeiten durch qualifiziertes Personal quasi akzeptieren. Bliebe noch die formelle Frage nach der Eintragung ins Verzeichnis und ob es sich zwingend um ein Unternehmen handeln muss. Diesbezüglich vielleicht auch eine Frage der Haftung im Schadenfall.