Hier gilt im Allgemeinen, das ein unverbindlicher Termin nicht dauerhaft unverbindlich ist. Nach sechs Wochen kann man den Händler anmahnen, entweder mittels Bitte um Lieferung der Ware (in Verzug setzen) oder besser noch mittels Fristsetzung von z. B. 14 Tage. Läuft diese ab, kann man vom Vertrag zurücktreten.
Schadensersatz etc. lasse ich mal außen vor.
Problem: Höhere Gewalt wie Streik, Naturkatastrophen etc. wofür der Händler nichts kann, verlängern die Lieferverzögerung um die Dauer der Störung. Spätestens aber nach vier Monaten, dann kann man ebenso vom Vertrag zurücktreten.
Da Corona der Hauptgrund für die Verzögerung ist, wird es meines Erachtens schwer die "Dauer der Störung" einzugrenzen. Daher werden die Hersteller/Händler auf die höhere Gewalt pochen. Anwaltlich streiten mag ich mich da tatsächlich derzeit nicht.
Die Situation hat sich durch die Schneestürme in Texas im Februar, da die dort ansässigen großen Chiphersteller ihre Produktion einstellen oder reduzieren mussten, durch einen Brand bei einem japanischen Chiphersteller im März, die Schiffshavarie im Suezkanal im April sowie erneuten Covid-19-Ausbrüchen in Asien diesen Sommer, die Fabrikschließungen von Halbleiter-Herstellern zur Folge hatten, verschärft. Dadurch ist auch die höhere Gewalt zu begründen und zeitlich schwer einzugrenzen.
Also heißt es weiter Warten
Dies ist alles inhaltlich diesem Internet zu entnehmen und stellt keine Rechtsberatung dar!!!