Doch, es steht auf Seite 17:
"Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält."
Dennoch bin ich irritiert. Denn ich verstehe das Ganze die Auflagen lesend genau so wie Du:
Es gibt den Hinweis auf Seite 17 (bzw. wo anders die Auflage A02), der wiederum verweist auf die ABE, in der m. V. n. die Freistellung immer vorhanden ist (So erklärt durch den BRV: http://docplayer.org/1834276-A…aubnis-nach-19-stvzo.html).
Somit wäre doch der Hinweis auf Seite 17 oder die Auflage A02 immer überflüssig?!
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Mittlerweile muss man für die Gutachten echt Raketenwissenschaften studiert haben...
Aber ich glaube ich habe recht, denn die ABE ist ein extra Teil des Gutachtens und da dort steht das eine Berichtigung nicht notwendig ist; greift also dieser Satz: "
Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält."
Und das tut dir ABE ja...
Damit kann, weil es keine Auflage gibt, diese Felge mit gleich Reifen vorn und hinten gefahren werden, die sind sooo kompliziert... Ich wette fast das es noch mehr Felgen gibt, aber manchmal ist das so versteckt geschrieben....
Die Oxxo Liberty geht also vorn und hinten mit gleich Reifen, auch bei Serienmäßiger Mischbereifung