[...]Schreibt euch das Ordungsamt einen Strafzettel obwohl ihr nachweislich ein E-Auto benutzt so könnt ihr Einspruch einlegen + gegen den betreffenden Mitarbeiter Anzeige erstatten.
Erklärt wurde mir das wie folgt.
Ist ein E-Auto als solches nicht zuerkennen so besteht ein Grund für eine Strafe (steckt aber das kabel ist selbsterklärend das es schonmal kein reiner verbrenner ist)[...]
Da hattest du wohl auch Glück.
Denn offiziell gilt das Ladekabel nicht als Kennzeichnung für ein E-Auto.
Das Verkehrszeichen wird wie folgt in der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) im § 39 Verkehrszeichen Absatz 10
beschrieben:
"Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 9a Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge."
In der FZV § 9a ist explizit das E-Kennzeichen für in Deutschland zugelassene KfZ aufgeführt.
Als Ersatz für im Ausland zugelassene Fahrzeuge wird die E-Plakette über den Anhang § 3a noch ergänzt.
Somit sollte/würde ein eingestecktes Ladekabel nicht ausreichend sein, falls man den Rechtsweg einschlagen möchte. 😉