Softwarestand - Neue Software Skoda Enyaq - Softwareversion - Release Daten System.

  • Mich würde ja mal interessieren, wie es generell rechtlich aussieht. Angenommen, ich bekomme ein Ersatzteil eingebaut. Auf dieses muss mir der Einbauende dann Gewährleistung geben.

    Nein, muss er nicht, ausgeführt hier: Skoda Enyaq Problem Thread: Defekte - Störungen - Fehler - Meldungen

    Skoda Enyaq iV 80, Software 3.2, race-blau, Loft, 19" Regulus AERO, diverser Schnickschnack. Ex-Mitglied des Clubs 400

  • Bei so offensichtlichen Fehlern wie der Leuchtweitenregulierung würde ich die „Beweisführung“ sogar durchziehen.


    Meine Frage zeigt aber ein Dilemma: Wenn die Automobilhersteller auch nach Ablauf der Gewährleistung/Garantie Softwareupdates liefern wollen, fehlt hier offenbar Rechtssicherheit für Hersteller und Käufer?

    das ist doch alles klar geregelt.

    Der Verkäufer und Hersteller haften bei Übergabe nach Gewährleistungsrecht.


    Bei Installation eines Updates, akzeptierst du ja die Lizenzvereinbarung, somit bist du verantwortlich für das Update und nicht mehr der Hersteller der Hardware die ausserhalb der Gewährleistung ist.

  • Weiß jemand, wie das bei Tesla läuft? Die sind ja beim Thema OTA Update schon länger im Geschäft.

    Wenn es hart wird, stehst Du starken Anwälten bei Tesla gegenüber und musst dann selbst offensichtliche Probleme mit Gutachten belegen, die dann von Tesla Anwälten angezweifelt werden, so dass ein Zweit- und Drittgutachten notwendig werden. Am Ende laufen die meisten Streitfälle auf eine außergerichtliche Eknigung hinaus, bei der Du einen Maulkorb bekommst und unter Strafe nichts vom Ergebnis mitteilen darfst.


    Zb verringerte Reichweite oder verringerte Ladeleistung nach Updates.

  • Wenn es hart wird, stehst Du starken Anwälten bei Tesla gegenüber und musst dann selbst offensichtliche Probleme mit Gutachten belegen, die dann von Tesla Anwälten angezweifelt werden, so dass ein Zweit- und Drittgutachten notwendig werden. Am Ende laufen die meisten Streitfälle auf eine außergerichtliche Eknigung hinaus, bei der Du einen Maulkorb bekommst und unter Strafe nichts vom Ergebnis mitteilen darfst.


    Zb verringerte Reichweite oder verringerte Ladeleistung nach Updates.

    Da wäre doch mal jemand angebracht, sich bei Erfolgsaussicht dann auch mal nicht auf einen Vergleich einzulassen und es auf ein Urteil ankommen zu lassen. Denn Im Dieselskandal wäre das ja auch durchaus erfolgreich gewesen, für einen Konzern war es sogar „billiger“, Kläger mit bereits ein wenig Geld in den Vergleich zu bringen, als ein folgenreicheres Urteil zu riskieren. Jedes dadurch erfolgte „Nicht-Urteil“ hat der Konzern dann einfach noch öffentlich zu seinen Gunsten verkauft.

  • Da wäre doch mal jemand angebracht, sich bei Erfolgsaussicht dann auch mal nicht auf einen Vergleich einzulassen und es auf ein Urteil ankommen zu lassen. Denn Im Dieselskandal wäre das ja auch durchaus erfolgreich gewesen, für einen Konzern war es sogar „billiger“, Kläger mit bereits ein wenig Geld in den Vergleich zu bringen, als ein folgenreicheres Urteil zu riskieren. Jedes dadurch erfolgte „Nicht-Urteil“ hat der Konzern dann einfach noch öffentlich zu seinen Gunsten verkauft.

    Das musst Du den Klagenden sagen. Ich habe da keine Entscheidungsgewalt.

  • Das musst Du den Klagenden sagen. Ich habe da keine Entscheidungsgewalt.

    Ist echt ärgerlich ^^

  • Hättest mal zu Ende lesen sollen:

    Aus dem Link:


    Wenn im Rahmen der Sachmängelhaftung eine Nacherfüllung erfolgt, beginnt die zweijährige Frist für den behobenen Mangel erneut zu laufen. Voraussetzung dafür ist, dass der Verkäufer den Mangel anerkannt hat.

  • Der ADAC schreibt aber auch:

    Zitat

    Darüber hinaus gilt bei Verträgen ab 1.1.2022 zwischen Unternehmer und Privatperson: Tritt ein Mangel zum Beispiel wenige Tage vor Ablauf der zwei Jahre auf (und kann nicht mehr innerhalb der Sachmängelhaftungszeit repariert werden), haftet der Händler ab dem Zeitpunkt, in dem der Mangel auftrat, für vier Monate. Das gilt auch dann, wenn die zwei Jahre schon abgelaufen sind.

    wenn hier erneut 2 Jahre gelten würden, wären für diesen Ausnahmefall keine 4 Monate genannt worden.


    das Problem, wenn Komponenten kostenlos (Gewährleistung/Garantie) getauscht werden:

    Man hat als Fahrer i.d.R. keinerlei Nachweis darüber oder gar eine Quittung/Lieferbescheinigung. Theoretisch könnte die Werkstatt sogar gebrauchte Teile verwenden.

    Man hat letztendlich nur einen Anspruch darauf, dass der Mangel behoben wird. Einen Anspruch darauf, dass dazu alle Teile gewechselt werden müssen, gibt es nicht.


    Unter Fahrzeugdetails kann man bei meinem Fz, wo eindeutig ( es wurde mir zudem mündlich mitgeteilt) ein Wärmetauscher gewechselt wurde (dessen lange Nicht-Lieferbarkeit war ja der Grund für die 3 Wochen Reparaturdauer), nichts erkennen.

    Das steht lediglich Wechsel von Kälte- und Kühlmittel....

    Offiziell habe ich daher überhaupt nichts, mit dem ich belegen könnte, dass ein neuer WT verbaut wurde.

    Bestellt 23.11.2021: Enyaq iV80/ unverbindliches Lieferdatum: 4.Q 2022

    Auslieferung: 22.03.2023

    Einmal editiert, zuletzt von enopol ()

  • wenn hier erneut 2 Jahre gelten würden, wären für diesen Ausnahmefall keine 4 Monate genannt worden.

    Doch. Wenn der Mangel kurz vor Ablauf der 2 Jahre festgestellt wird, aber nicht mehr vor deren Ablauf behoben werden kann, verlängert sich dirme Frist für diesen Mangel um weitere 4 Monate.

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