Rücktritt vom Kaufvertrag aus dem Leasinggeschäft

  • Das liest sich tatsächlich nach unkomplizierter Abwicklung :thumbup:


    Bin gespannt, ob es beim Leasing ähnlich gut läuft, da es da ja quasi 2 Verträge rückabzuwickeln gilt :/

    Ich erwarte die Anzahlung und die gezahlten Leasingraten erstattet zu bekommen und zahle meinerseits die Nutzungsentschädigung an den Verkäufer, deren Höhe sich aufgrund der (mir zumindest) nicht ersichtlichen Gesamtlaufleistung schwer errechnen lässt.


    Zum Glück liegt die Deckungszusage der Rechtschutzversicherung auch für ggfls. gerichtliche Schritte vor.

    Ich hoffe aber, dass es nicht zu einer Klage kommt und werde mich, nach hoffentlich positivem Bescheid seitens des Händlers, dann mal nach einer Alternative umsehen.


    Ich berichte gerne, wie es weitergeht.

  • Auch wenn's an der Sache nichts ändert, sprecht bitte nicht von Wandlung, das gibt's seit über 20 Jahren nicht mehr...


    JuraForum


    Die Wandlung bezieht sich auf die Aufhebung eines Kauf- oder Werkvertrags. Vor dem Jahr 2001 gab es eine gesetzliche Regelung, die Kunden erlaubte, bei einem bestehenden Mangel den Vertrag rückgängig zu machen. Diese Möglichkeit wurde jedoch durch die Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 abgeschafft.


    Man spricht allgemein vom "Rücktrittsrecht", so wie der TE auch begonnen hat.


    (der war bar gekauft)



    ...so viel bezahlt wie mich das Leasing gekostet hätte....


    Ja was denn jetzt? Bar gekauft oder Leasing?


    Ein Rücktritt bei Leasing ist durch die dritte Partei etwas komplizierter... deswegen gilt es hier dringend die richtige Reihenfolge einzuhalten. vgl. LG Aachen, 28.01.20 – 10 O 251/19

    Wenn die Mangelhaftigkeit der Sache unstrittig ist, ja dann geht das recht schnell. Wenn nicht... siehe oben.

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  • Ich erwarte die Anzahlung und die gezahlten Leasingraten erstattet zu bekommen und zahle meinerseits die Nutzungsentschädigung an den Verkäufer, deren Höhe sich aufgrund der (mir zumindest) nicht ersichtlichen Gesamtlaufleistung schwer errechnen lässt.


    Wieso ist die Laufleistung für Dich nicht ersichtlich?

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  • Wieso ist die Laufleistung für Dich nicht ersichtlich?

    Wo kann ich die denn sehen?

    Im Leasingvertrag steht dazu nix und im Netz kann ich speziell zum Enyaq auch nicht finden, was da zugrunde gelegt wird :/

    Dort kann man was von 250.000 bis 300.000 km lesen, betrifft aber meiner Meinung nach eher Verbrenner als E-Autos.

    Wenn Du mir sagst, wo ich die finde, wäre ich sehr dankbar.

  • Du zahlst doch für die Nutzung, also für die km, die Du fährst. Nicht für die theoretische Lebensdauer.

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  • Du zahlst doch für die Nutzung, also für die km, die Du fährst. Nicht für die theoretische Lebensdauer.

    Es ging dann dabei aber darum, mit was wird 1km gerechnet. Oder eben umgekehrt mit wie viel km ist der Wagen zu 0 amortisiert.

  • Du zahlst doch für die Nutzung, also für die km, die Du fährst. Nicht für die theoretische Lebensdauer.

    Das stimmt leider nicht. Die gefahrenen Kilometer, bei mir keine 6.000 fließen ein, eine weitere Größe ist jedoch die Gesamtlaufleistung, wie der eingefügte Screenshot zeigt:


    „Die Nutzungsentschädigung berechnet sich also aus dem

    Bruttokaufpreis x Anzahl gefahrener Kilometer : zu erwartende Gesamtlaufleistung

  • Moin,


    sag mal, hat dein Anwalt schon mal den Begriff des "verbundenen Geschäftes" fallen gelassen? Da der Leasingvertrag mit hoher Wahrscheinlichkeit als ein solche klassifiziert wird hast du mit dem Leasingvertrag die gleichen Rechte wie aus dem Kaufvertrag.

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  • Moin,


    sag mal, hat dein Anwalt schon mal den Begriff des "verbundenen Geschäftes" fallen gelassen? Da der Leasingvertrag mit hoher Wahrscheinlichkeit als ein solche klassifiziert wird hast du mit dem Leasingvertrag die gleichen Rechte wie aus dem Kaufvertrag.

    Moin,


    nee, hat er nicht speziell fallen lassen. Aber was würde das an der Vorgehensweise und am Ergebnis ändern :/

    Bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag würde ich den Kaufpreis zurück bekommen und beim Lessingvertrag die Sonderzahlung und die gezahlten Leasingraten.

    Ich kann den Zusammenhang nicht erkennen.

  • Ich hab auch ehrlich gesagt zweifel ob ein Anwalt für Verkehrsrecht hier der richtige Ansprechpartner ist. Es geht nicht um eine Geschwindigkeitsübertretung, Alkohol am Steuer oder Vorfahrt Missachtet.

    Ein Anwalt für Vertragsrecht/Leasingrecht wäre mit Sicherheit der bessere Ansprechpartner

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