Hi,
ich glaube kaum dass hier jemand einen Anwalt in der Grenzregion kennt... Da wirst du selber evtl. über die Anwaltskammer gehen müssen. Ein Anwalt für Vertragsrecht sollte ja nicht allzu selten sein:
Googel wirft bspw. entsprechendes aus:
Anwalt Fabritius Tengnagel & Heine
Da mehrere Faktoren zusammenkommen wird die Hilfe hier im Forum begrenzt sein:
Grenzüberschreitender Handel
Gewerblicher Kauf
Privater Kauf
Dazu noch die Sprachbarriere, es handelt sich hier ja um "Recht", da sind die Formulierungen ja teilweise schon für "Natives" nicht verständlich.
Wer das alles noch mal lesen will darf aufklappen - sonst ignorieren
Wie schon mehrfach geschrieben wurde passiert erst mal nix "automatisch", frei nach dem Motto "wo kein Kläger da kein Richter"... deshalb noch mal zusammengefasst die Laienmeinungen:
Gemäß deines Vertrages den du oben gepostet hast scheinst du eine 10 Tage Frist zu haben. Es steht ja da dass du 10 Tage nach überschreiten des Liefertermins den Händler in Verzug setzen kannst (III/2).
Da ist schon mal einen Abweichung zu den üblichen Verträgen in Deutschland (6 Wochen). Aber nix automatisches, sondern du musst zur Wahrung deiner Rechte schon aktiv werden (ich unterstelle dass du nur einen unverbindlichen Liefertermin im Vertrag stehen hast).
III/3 sagt auch dass du eine angemessene Nachfrist setzen musst wenn du in Verzug setzt (überlicherweise 2 Wochen). Auch das musst du schreiben, das passiert nicht automatisch und gilt auch erst ab dem Zeitpunkt wo du den Händler in Verzug gesetzt hast. Selbst wenn diese Nachfrist verstreicht passiert erst mal nix, der Händler kann sich erklären - muss es aber nicht.
Du bist dann wieder am Zug und kannst den Rücktritt erklären. Auch dann kann der Händler das akzeptieren oder halt nicht... Spätestens wenn er es nicht "akzeptiert", nicht antwortet oder seinerseits Schadenersatz geltend macht brauchst du einen Anwalt. Deshalb würde ich den Schritt eh einem Profi (Anwalt) überlassen, ob der ungeahnten Rechtsfolgen des erklärten Rücktritts.
Und das ist nur der Fall im Verbraucherrecht, B2B sieht es wieder anders aus, weil es dort andere Vertragskostellationen gibt / geben kann besonders im grenzüberschreitenden Handel.