Widerruf durchs Autohaus wird abgelehnt (Widerrufsrecht allgemein)

  • Hallo Forum!


    Aktuell habe ich eine kleine Kontroverse bei meiner Skoda Enyaq Bestellung. Was ist passiert?


    Ende August habe ich nach langer Recherche für mich entschieden, dass es ein Skoda Enyaq sein soll. Der 85 stand vor der Tür. Ich habe nach Vermittlung durch ein Onlineportal eine renommierte Skoda Vertretung in der Nähe gefunden. Der kompetente Verkäufer meinte zu dem Zeitpunkt, die Lieferzeiten seien mittlerweile entspannt. Auf dem Kaufvertrag habe ich als unverbindliches Lieferdatum 02/2024. Dieses wurde mir dann auch schriftlich in einer Mail nach Unterschrift mitgeteilt. Den Kaufvertrag sehe ich dann so als angenommen. Die gesamte Kommunikation lief über Mail, also als Fernabsatzgeschäft.

    Erst danach ist mir durchs Forum klar geworden, dass die Lieferfristen möglicherweise länger würden.


    Erst 6 Wochen später hat mir das Autohaus ohne weitere Erläuterung eine neue Auftragsbestätigung zugeschickt. Relativ klein versteckt steht dort das unverbindliche Lieferdatum 05/2024.


    Die Lieferprobleme des AP550 fingen im November an, wie wir alle wissen. Darüber hat mich mein Skoda Händler bis heute nicht unterrichtet. Wegen der Unwägbarkeit des Lieferdatums habe ich gefragt, ob ich aus dem Vertrag aussteigen kann. Dies verneint der Händler vehement. Nur eine Stornierung mit den damit verbundenen Kosten von 5 % sei möglich.


    Da mir das mit der nachträglich geänderten Lieferfrist spanisch vorkam, habe ich mich beraten lassen. Als erstes wurde das Widerrufsrecht erfragt. Dazu konnte ich nichts sagen. Daher habe ich die Vertragsunterlagen gewälzt. Ausser einer Datenschutzbelehrung, einer Belehrung über die Änderung von Produkteigenschaften (IV80 zu 85) und dem Umweltbonus liegen noch die standarisierten AGBs 2022 von Skoda dabei. Eine Widerrufsbelehrung gem. dem BGB inkl. Frist, Rechtsfolge, Widerrufsmuster, Ansprechpartner etc finde ich bisher nicht. Daher würde ich davon ausgehen, dass die Frist statt 14 Tage nun 12 Monate und 14 Tage gilt. Diese würde ohne Belehrung sowie erst gelten, wenn ich den Kaufgegenstand in Empfang genommen habe.


    Ich habe jetzt schon mehrmals mit dem Händler geschrieben. Bisher verneint er meinen Widerruf. Er hat mir noch keinen Hinweis auf den Widerruf schicken können. Manchmal denke ich, ich war bestimmt nur zu schusselig und irgendwo tief im Mailverkehr ist er verborgen. Allerdings - bisher habe ich ihn nicht gefunden.


    Wie also weiter verfahren? Einen Anwalt will ich erst so spät wie möglich hinzuziehen. Erstmal wegen der Kosten, zum anderen aber auch, weil sich die Fronten dann natürlich verhärten werden.

    Meine Idee sind Streitschlichtungsstelle, eventuell Verbraucherzentrale und wenn es hart auf hart kommt der Verein gegen den unlauteren Wettbewerb (eine fehlende Belehrung, insbesondere nach Anfrage, wäre ein Verstoß gegen Par 5b UWG).

    Was meint ihr? Habe ich etwas übersehen? Liegt die Schuld bei mir? Würdet ihr auch so vorgehen?


    Den Namen des Händlers habe ich bewusst nicht genannt. Bis auf den Umgang mit dem Widerruf fand ich die Abwicklung bisher auch okay. Kompetenz ist auf jeden Fall vorhanden und der Ton wird auch gewahrt. Gerade deswegen ist es so schade, dass wir keine Einigung finden.


    Grüße,

    Chris

  • Was genau ist denn überhaupt das Problem? Brauchst du zwingend im Februar ein Auto?

    Enyaq iV 80 seit 26.04.2023:


  • Was genau ist denn überhaupt das Problem? Brauchst du zwingend im Februar ein Auto?

    Ich brauche zwingend ein Auto und kann nicht mit einer Lieferung irgendwann im Jahr leben. Das muss schon irgendwie planbar sein. Kann ein anderes Fahrzeug direkt abnehmen, aber eben nicht von dem Händler. Also der Widerruf ist für mich die beste Möglichkeit um es kurz zu machen

  • Solange es sich um einen ULT (unverbindlichen Liefertermin handelt): Was möchtest Du da machen?


    Nur mal so am Rande bemerkt: Es gibt übrigens immer noch Besteller aus 2021, welche Ihr Fahrzeug noch nicht erhalten haben.


    Wenn Du unbedingt ein Fahrzeug auf Termin benötigst: Warum kaufst Du dann keinen Wagen aus dem Lagerbestand? Es soll ja derzeit einige Fahrzeuge und somit Auswahl geben?

  • Polachris

    Bitte lies dir § 312g BGB durch. Bei bestimmten Verträge ist §355 BGB nicht anwendbar.


    § 312g BGB - Einzelnorm

    Einmal editiert, zuletzt von Allig4tor ()

  • Habe mich damals auch damit beschäftigt, weil es mir ja um den möglichen Entfall der Bafa für Firmenkunden ging.


    1) Solange der erstmalige (unverbindliche) Liefertermin nicht gefallen ist, kannst du gar nichts machen. Auch wenn derzeit ein "späterer" Termin im Raum steht.

    2) Wenn der erstmals genannte (unverbindliche) Termin dann um 6 Wochen überschritten ist - dann kannst du erstmals rechtskräftig den Händler in Verzug setzen und eine Frist zur Lieferung setzen. (2 Wochen sind angemessen)
    3) Jetzt kann der Hersteller alles Mögliche an Gründen anführen, warum er nicht Schuld ist. z.b. 4 Wochen Lieferprobleme aus der Ukraine oder sonst was. Die Frist wird dann 1:1 um diese Zeiten erhöht.

    4) Das maximum ist aber 4 Monate.

    5) 4 Monate nach dem erstmals genannten (unverbindlichen) Liefertermin kannst du sicher zurücktreten.

    In deinem Fall (erster Termin 02/24 - also bis einschließlich 28.02.24) könntest du also etwa Mitte April den Verzug Erklären, Frist setzen auf Ende April - und Worst-Case dehnt sich diese Nachfrist bis Ende Juni.


    Angaben ohne Gewähr, habe dann auch keinen Anwalt befragt, weil eh "relativ hoffnungslos", dass man da zeitnah was regeln kann.

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  • Polachris

    Bitte lies dir § 312g BGB durch. Bei bestimmten Verträge ist §355 BGB nicht anwendbar.


    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312g.html

    Danke für den Link. Aber ein Autokauf wird doch da nicht ausgeschlossen? Habe zumindest das nicht in den Absatz 2 aufgezählten Ausschlüssen gefunden. Auch der Absatz 3 spricht nur von bestimmten Formen des Darlehensgeschäft, wo andere Fristen gelten. Alle Beiträge zum Fernabsatz bei Neuwagenkauf vom Händler sagen eigentlich das Gleiche. Wie hier beim ADAC:


    https://www.adac.de/rund-ums-f…%20selten%20zu%20erwarten.

    Verbraucher haben ein zweiwöchiges Widerrufsrecht, wenn sie über das Internet mit einem Händler einen Vertrag schließen. Es beginnt zu laufen, wenn Sie die Ware übergeben bekommen. Hat der Händler Sie nicht oder nicht korrekt über das Widerrufsrecht belehrt, verlängert sich das Widerrufsrecht nach Ablauf der 2-Wochen-Frist um weitere zwölf Monate.

    Den Widerruf des Vertrags müssen Sie gegenüber dem Händler erklären (z.B. per E-Mail). Die Rückgabe oder Rücksendung der Ware allein reicht nicht aus.

    Achtung: Sie haben kein Widerrufsrecht, wenn Sie etwas von einer Privatperson kaufen oder ersteigern.“


    Es geht mir hier auch ausschließlich um den Widerruf. Die Fristsetzungen wegen der Lieferfrist sind mir bekannt und wurden mir im Vertrag genannt. Allerdings sehe ich 02/2024 als bindend an. Einen nachgeschobener Vertrag mit neuen Datum, wie bei mir nach 6 Wochen, kann doch nicht rechtsverbindlich sein oder? Das wäre doch eine einseitige Vertragsänderung?


    Grüße, Chris

  • Solange es sich um einen ULT (unverbindlichen Liefertermin handelt): Was möchtest Du da machen?


    Nur mal so am Rande bemerkt: Es gibt übrigens immer noch Besteller aus 2021, welche Ihr Fahrzeug noch nicht erhalten haben.


    Wenn Du unbedingt ein Fahrzeug auf Termin benötigst: Warum kaufst Du dann keinen Wagen aus dem Lagerbestand? Es soll ja derzeit einige Fahrzeuge und somit Auswahl geben?

    Unter dem Hintergrund, wie lange manche Leute hier warten, mag mein Problem sicher wie ein Hohn wirken. Aber ich wusste nicht, dass es diese Lieferschwierigkeiten gab und gibt. Der Verkäufer hat mich da ein wenig eingelullt, der hat das als total selbstverständlich dargestellt. Und ich habe nicht nur in einem Autohaus angefragt.

    Auf Termin brauche ich nichts. Hatte mir vorgestellt, dass ich dann für ca 2 Monate ein Autoabo abschließe und dann die letzten Wochen mit dem Fahrrad fahre. Ich habe bei Neuwagenbestellungen bisher immer 3-6 Monate gewartet und hatte das als übliche Wartezeit empfunden. Selbst zu Corona.

  • Ein Widerruf ist erst möglich wenn ein Vertrag erfüllt wurde, somit das Auto geliefert wurde.


    Was du meinst ist vermutlich ein Vertragsrücktritt, und das ist eine sehr schwierige Sache. Verträge oder verbindliche Angebote sind grundsätzlich bindend, die Möglichkeit eines Rücktritts gibt es nur unter gewissen Umständen.


    Wenn Du auf ein bestimmtes Lieferdatum bestehst, muss diesem im Vertrag auch dezidiert vereinbart sein.


    Oben erwähnter Lieferverzug ist ein Vertragsmangel bei der Leistungserfüllung, der aber ebenfalls erst nach dem vereinbarten Lieferdatum laut Vetrag geltend gemacht werden kann. (Achtung ich glaube dein Händler hat ein unverbindliches Lieferdatum genannt!)


    Somit bist Du vermutlich auf Kulanz angewiesen, wenn Du Deine Standpunkte nicht bereits im Vertrag erfasst hast. Eventuell gibt es auch noch Hinweise auf Liefergegebenheiten in den AGBs des Händlers, diese sind auch immer automatisch Vertragsbestandteil. Diese könnten angefochten werden, wenn der Konsument (also Du) grob benachteiligt wird.

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  • Danke für die ausführliche Antwort. Und eine Widerrufsbelehrung hätte der Händler nicht machen müssen? Wie gesagt, ich habe hier ein reines Onlinegeschäft getätigt

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