Alles anzeigenTja, das Lesen in der StVO hilft, Irrtümer zu vermeiden:
§ 17 Abs 2 Satz 2 StVO sagt: Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden.
Heißt: Selbst außerorts darf Fernlicht nicht eingeschaltet werden, wenn eine - das alles entscheidende eigentliche Stichwort: - durchgehende Straßenbeleuchtung existiert (und natürlich eingeschaltet ist).
Sonst Verwarnung - Kostenpunkt: 10,- EUR.
Was ist "durchgehend" und "ausreichend"?
Mit "durchgehend" ist bestimmt nicht gemeint, dass die Leuchtmittel der einzelnen Laternen sich praktisch berühren müssen. Aber sind 25m Abstand noch durchgehend?
Und wenn ein Teelicht am Straßenrand steht: ist das "ausreichend"? Oder muss man mit einem Lux-Meter gemessen einen bestimmten Helligkeitswert erreichen, um ausreichend zu sein?
Mir scheint die StVO doch nicht so eindeutig zu sein, als dass lesen sämtliche Unklarheiten beseitigen würde.