Und wie soll der aussehen? Und was ist das angestrebte Ziel? Und gibt der RA eine Erfolgsgarantie?
Der RA sagt, dass die Rechtsprechung, nicht zuletzt auch wegen Lieferverzügen wie die der VW AG, da sehr viel weiter wäre, als im letzten Jahr.
1. Ist die Sicherstellung der Listenpreise entsprechend des Zeitpunktes der Bestellung, sodass das nicht förderschädlich ist, also die korrekte Ausweisung im Zuge der Rechnungsstellung
2. Sicherstellung der Förderung zum Zeitpunkt des gemäß Vertrag zulässigen Liefertermins, sodass eine eventuell weitere Reduktion der Förderung, wenn zum Beispiel der Topf leer ist oder erst in 24 geliefert wird, durch das AH zu tragen ist, Thema Verzugsfolgeschäden.
3. Schaden aus Verzug, weil wir die Ersatzmobilität über den nach Kaufvertrag zumutbaren Liefertermin hinaus halten müssen
4. Verzinsung der Anzahlung ab dem Zeitpunkt des zumutbaren Liefertermins bis zum Termin der tatsächlichen Lieferung
Der RA ist da sehr zuversichtlich.