das ist falsch.
Ok, dann führe ich das weiter aus und zitiere aus einer Information zur Rechtsschutzversicherung:
"Gegen höhere Gewalt (z. B. Naturkatastrophen) sowie Betriebsstörungen beim Hersteller oder Verkäufer (z. B. Streik, Aussperrung) sind Sie machtlos, ebenso wie Ihr Händler. Deshalb verändern dadurch eingetretene Lieferverzögerungen die genannten Termine und Fristen um die Dauer der Störung. Länger als 4 Monate müssen Sie allerdings nicht warten. Sie können dann vom Vertrag zurücktreten."
Nachdem weder die Corona-Krise vorbei ist (dazu müsste die WHO die Pandemie für beendet erklären) noch der Ukraine-Krieg vorbei ist, ist die Störung immer noch vorhanden. Daher verlängert sich auch die Frist des ULT, Schadenersatzpflicht besteht übrigens erst für schuldhafte Verzögerungen NACH dem Ablauf der Frist des In-Verzugsetzens. Betonung wieder auf schuldhaft. Der Händler kann nichts dafür, dass der Hersteller nicht liefert (außer, er hat bei der Quote gelogen - anderes Thema), der Hersteller ist immer noch mit der Störung konfrontiert und ist daher nicht schuldhaft an der Verzögerung. Das ist zumindest meine Interpretation. Was dann rechtswirksam wird, wissen wir, wenn Klagen eingebracht werden und Rechtskraft erlangen (das werden a) individuelle Klagen/Voraussetzungen sein und b) wird es lange dauern, wenn es durch mehrere Instanzen geht).