Das ist aber bitte nur die halbe Wahrheit:
Aber: Wie ein Urteil bereits aus dem Jahr 2014 zeigt, kann ein Einspruch gegen eine solche Strafe von Erfolg gekrönt sein, da im Gesetzestext nicht exakt angeführt ist, wo genau am Fahrzeug die Marke bzw. der Name des Herstellers angebracht sein muss. Das lässt Spielraum für kreative Lösungen: Da dieser Fahrzeuginhaber Aufkleber mit den notwendigen Angaben an der Windschutzscheibe und der Seitenscheibe angebracht hatte, wurde zu seinen Gunsten entschieden. Die Begründung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich im Wortlaut:
„Das Gesetz legt nicht genau fest, wo und in welcher Form der Name oder die Marke des Erzeugers und die Fahrgestellnummer angebracht sein müssen. Geht man vom Wortlaut der Bestimmung aus, ist es unerheblich, an welcher Stelle die genannten Angaben angebracht sind. Diese müssen lediglich vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar sein, sodass ein unverwischbarer Aufkleber an der Windschutzscheibe und der Seitenscheibe wohl vom Wortlaut dieser Bestimmung erfasst wird bzw. der Vorschrift des § 27 Abs. 1 KFG durch derartige Aufkleber ebenfalls entsprochen wird.“
Also damit wäre ja das Herstellerlogo Logo z.B. im Kühlergrill ausreichend.
Danke für die interessante 2te Hälfte der Wahrheit? ?