Skoda Enyaq BAFA Förderung - Umweltbonus 2023 2024 - Förderstopp Elektroautos

  • @MiSuVi

    Das mit dem Fernabsatzgesetz gilt m.W.n. für vollständig online abgewickelte Kaufvorgänge, was normalerweise bei Tesla der Fall ist. So hatte ich das auch in dem Video von Stefan Möller verstanden (Frage ab Minute 05:52):

    Externer Inhalt youtu.be
    Inhalte von externen Seiten werden ohne Ihre Zustimmung nicht automatisch geladen und angezeigt.
    Durch die Aktivierung der externen Inhalte erklären Sie sich damit einverstanden, dass personenbezogene Daten an Drittplattformen übermittelt werden. Mehr Informationen dazu haben wir in unserer Datenschutzerklärung zur Verfügung gestellt.


    Auch sonst ein interessantes Video mit vielen Fragen rund um das Thema.

  • Zum Thema Widerrufsrecht bei Leasingverträgen gibt es ein aktuelles Urteil von Europäischen Gerichtshof, das so wie ich das lese, leider bestätigt das es kein Widerrufsrecht für Kilometerleasingverträge bei Fernabsatz gibt.


    https://www.beckmannundnorda.d…ne-Kaufverpflichtung.html


    Ich bin aber kein Anwalt und kann mich da auch täuschen. Ich hatte auch mit dem Gedanken Widerruf gespielt. Falls jemand eine aktuelle Auskunft eines Anwalts hat, wäre das sehr interessant für mich.

    Vielen Dank für die Info.


    Ich hatte gestern folgendes hierzu gefunden: https://www.deutscheranwaltspi…heit-durch-den-bgh-24899/


    Dem konnte man eindeutig entnehmen, dass ein Widerrufsrecht besteht. Zugegeben handelte es sich um einen Fall aus 2021. Der von dir zitierte Fall war ist ja erst ein paar Wochen her...


    Ich denke, nur ein Anwalt kann hier schlussendlich Auskunft geben... wird aber auf jeden Fall kein Spaziergang werden...

  • Dem konnte man eindeutig entnehmen, dass ein Widerrufsrecht besteht. Zugegeben handelte es sich um einen Fall aus 2021. Der von dir zitierte Fall war ist ja erst ein paar Wochen her...

    Was wäre ja schön, aber wie kommst du zu den Annahme?


    Ich Zitiere mal aus dem Link:


    Zitat

    Folgen der Entscheidung

    Mit der Entscheidung des BGH steht endgültig fest, dass das Widerrufsrecht aus §§ 506, 495 BGB im Fall des Kilometerleasings nicht eingreift.

    Hieraus können sich nun aber weitere Fragestellungen ergeben, wie ein Urteil des OLG München vom 18.06.2020 (32 U 7119/19) beispielhaft aufzeigt. Steht fest, dass kein Widerrufsrecht nach §§ 506, 495 BGB besteht, greift auch § 312g Abs. 3 BGB nicht ein. Nach dieser Regelung ist ein Widerrufsrecht gemäß den Vorschriften zum Verbraucherdarlehen gegenüber einem Widerrufsrecht vorrangig, welches dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen gemäß § 312g Abs. 1 BGB zusteht. Hieraus ergibt sich, dass zukünftig zwar ein Widerrufsrecht eines Verbrauchers gemäß den Regelungen des Verbraucherdarlehens nicht in Betracht kommt, dass allerdings zu untersuchen ist, ob aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Falls dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB zusteht. Wäre dies der Fall, müsste der Verbraucher entsprechend belehrt werden.

    In § 312g BGB ist die relevante Ausnahme leider:

    Zitat

    2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
    ...

    9. Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht,

    Und genau als Kraftfahrzeugvermietung wurden Kilometerleasingverträge durch das EuGH eingestuft. Sas EuGH-Urteil ist relevant, weil das BGB in diesem Fall die Umsetzung einer Europäischen Richtlinie ist.


    So versteh ich das. Aber Ich denke, das muss am Schluss ein Anwalt prüfen.

  • Vielen Dank oli77 für die Infos!

    2020 hatte sich das OLG München eben auch genau mit dieser Frage beschäftigt und kam zu einem anderen Ergebnis:

    Zitat

    Die Kraftfahrzeugvermietung im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB erachtet das OLG als nicht einschlägig, da hiervon lediglich Fälle erfasst seien, in denen der Unternehmer für einen bestimmten Termin Kapazitäten bereithalte, die er im Fall eines Widerrufs typischerweise nicht mehr anderweitig nutzen könne. Die Kraftfahrzeugvermietung umfasse daher nur die kurzfristige Automiete, nicht aber das langfristige Kfz-Leasing.

    Mit der Begründung des OLG München würde somit kein grundsätzlicher Ausnahmetatbestand eingreifen, so dass ein Widerrufsrecht aus § 312g Abs. 1 BGB bei solchen Verbraucherleasingverträgen bestünde, die außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers oder als Fernabsatzvertrag zustande gekommen sind.

    Wie bereits geschrieben, kannte ich bis heute Morgen das neue Urteil des EuGH nicht. Bis gestern Abend räumte ich einem Widerruf noch gute Chancen ein, aktuell glaub ich eher, dass das unrealistisch sein wird...


    Trotzdem werde ich mal versuchen, darüber mit einem Anwalt zu sprechen... aber bevor ich überhaupt widerrufe, müsste es erstmal wieder bessere Leasingangebote geben, damit es sich überhaupt lohnt zu streiten...

  • fuppy, genauso ist es. Mein Kumpel hat parallel bei CUPRA bestellt, konnte aber noch innerhalb 14 Tage widersprechen (recht gut ausgestatteter Born, 24Mon., 10tkm, Anzahlung BAFA plus ÜF für 260,- mtl.). Der hat jetzt das Problem, dass er am Markt nichts findet für den Preis. Enyaq aktuell nicht besser.


    Ich sitze das sportlich aus. Werde aber in jedem Fall mal meinen Vertrag inkl. aller Unterlagen (Widerruf nicht gesondert vorgelegt/unterzeichnet) in den nächsten Wochen einem Anwalt zur Prüfung und Einschätzung geben (Rechtschutz). Normalerweise findet man immer etwas was nicht passt. Die Aufklärung über den Widerruf ist meist ein guter Anfasser.


    Mal sehen wann hier die ersten rechtlichen Erkenntnisse vorliegen. Wobei die Verträge I.T. sehr individuell sind.

    Einmal editiert, zuletzt von 997Turbo () aus folgendem Grund: Rechtschreibung

  • Meine Nachfrage beim freundlichen ob sich die Zahlungen des Leasingvertrages wegen der Bafa ändern, ergab diese Antwort:

    die Zahlungen ändern sich nicht. DIe im Vertrag hinterlegte Sonderzahlung ist nicht als BAFA-Prämie deklariert, sondern als Sonderzahlung. Demnach bleibt der Vertrag so wie er ist bestehen.


    Mein Pech, Sonderzahlung!!!


    Habe mal geschrieben das ich gerne vom Vertrag zurücktreten möchte, mal sehen was er sagt.UVL 1.1.24

  • Meine Nachfrage beim 8) ergab, das der Händler sich an der Erstattung der BAFA-Förderung beteiligt. Allerdings steht die Abwicklung bei Leasingfahrzeugen noch nicht fest. Es gibt laut Aussage des Verkaufsleiters wohl Listen, welche Fahrzeugbestellungen bzw. Modelle für einen Zuschuss vorgesehen sind. Meine Bestellung ist auf jeden Fall glücklichweise auf der Liste. Ich kann somit auf vollständige oder zumindest teilweise Übernahme der entfallen Förderung rechnen.

    Enyaq iV 80 85, Graphite-Grau, Lounge,Maxx

    bestellt am 08.02.2023, unvb. Liefertermin Q1/24, Status: Der Hersteller plant die Lieferung 05/2024, ZP 8 für KW23 geplant, Produktionsbeginn geplant in KW 25, Fertigstellung geplant in KW 27,

    im Trichter, ZP8 in KW 32 geplant

  • Meine Nachfrage beim 8) ergab, das der Händler sich an der Erstattung der BAFA-Förderung beteiligt. Allerdings steht die Abwicklung bei Leasingfahrzeugen noch nicht fest. Es gibt laut Aussage des Verkaufsleiters wohl Listen, welche Fahrzeugbestellungen bzw. Modelle für einen Zuschuss vorgesehen sind. Meine Bestellung ist auf jeden Fall glücklichweise auf der Liste. Ich kann somit auf vollständige oder zumindest teilweise Übernahme der entfallen Förderung rechnen.

    Alle Aussagen mal wieder nicht konsistent. Mein Händler sagt, sie müssten entweder für alle Bestellungen teilnehmen oder für keine. Einzelne Bevorzugungen seien nicht begründbar. Dazu gäbe es eine Anweisung von Skoda. Habe etwas damit zu tun, dass nicht einzelne Kunden die 1,5K an den Händler zahlen um die zusammen mit den 1,5K von Skoda zurückzubekommen. Alle Kunden könnten sie sicher nicht dazu bewegen meinte er.

    Natürlich wäre die Aktion ohnehin fraglich.


    Die 3K hab ich abgeschrieben. Solange die aktuellen Leasingpreise so bleiben, war’s sogar aktuell immer noch ein guter Deal. Falls nicht… Vertragsschwächen beim Widerruf sind vorhanden 8o

  • Ich habe bei Emil Frey geleast. Lt. Wikipedia der größte Händler in Europa. Der Händler schrieb mir auf Nachfrage bereits am 20.12. mit Verweis auf die Pressemitteilung, dass sie nicht zum teilnehmenden Händlerkreis gehören. Kommt also wohl nicht auf die Größe an. Vielleicht hat ein so großer Händler es auch erst recht nicht nötig, bei der Aktion teilzunehmen, da genügend andere Kunden.

    Hat noch jemand Erfahrung mit Emil Frey gemacht? Ist ja mit vielen Standorten in Deutschland vertreten. Da würde es mich mal interessieren, ob sie es überall gleich regeln.

  • Hat noch jemand Erfahrung mit Emil Frey gemacht? Ist ja mit vielen Standorten in Deutschland vertreten. Da würde es mich mal interessieren, ob sie es überall gleich regeln.

    Mein Leasingangebot von Emil Frey war 110,- mtl. endverhandelt über dem was ich unterschrieben hab. Bei der Marge ist’s echt eine Frechheit, das der große Laden sich rauszieht.

Liebe/r Besucher/in des Enyaq-Forum. Wir würden uns freuen, wenn du etwas zum obigen Thema beitragen möchtest.

Hier klicken, um ein kostenloses Benutzerkonto im Enyaq Forum anlegen

Bereits 10056 Mitglieder sind dabei und tauschen erste Informationen rund um das neue Elektro SUV Enyaq von Skoda aus! Viel Spaß :)