Hast Du einen Link zu dem Urteil, ich hab auf die Schnelle nichts gefunden...?!
Kopie aus meiner Kommentierung auf die Erwiderung der Stellungnahme durch den Rechtsanwalt des Händlers ... Begrenzung des Schadensersatzes auf 5 % gem. AGB fraglich da:
diese Begrenzung des Verzugsschadens auf 5 % greift allerdings nicht, wenn der Verkäufer die Lieferverzögerung grob fahrlässig oder gar vorsätzlich verschuldet hat (s. Graf von Westphalen ZGS 2002, 214, 216). Nach dem OLG Saarbrücken (Urt.v. 07.04.95 DAR 1965, 299 f) ist ein grob fahrlässiges Verhalten des Fahrzeughändlers bereits gegeben, wenn er nicht darlegen kann, aus welchen Gründen der Liefertermin von ihm nicht eingehalten wurde.
Im Regelfall liegt grobe Fahrlässigkeit bei Lieferverzug dann vor, wenn ein Händler in Kenntnis von Lieferschwierigkeiten und Lieferfristüberschreitungen eine mutmaßlich nicht einzuhaltende Terminszusage abgibt oder wenn er es trotz des bestehenden Kaufvertrages unterlässt, sich mit dem Hersteller oder Importeur des Fahrzeuges in Verbindung setzt um dort weitere Kenntnis einzuholen.
Quelle: https://www.unfallrechtler-stu…ufrecht-a-z/lieferverzug/
Mein Rechtsanwalt kam aber unabhängig vom Urteil zur gleichen Rechtsauffassung... Der Betrag unter dem Link ist in jedem Fall lesenswert!