Aktuell kann man ja nur noch mit DWA bestellen, aber davon abgesehen wäre meine Konfiguration ja noch verfügbar. Zumindest die Pakete.
Reicht es für die Besteuerung bereits aus, dass sich der Inhalt der Pakete geändert hat?
Ob Paket oder nicht müsste eigentlich egal sein, das ist ja nur ne Bezeichnung. Wenn sich der Inhalt geändert hat, ist es m.E. eine andere Konfiguration.
Gerade wenn etwas hinzugefügt wurde und der Preis entsprechend gestiegen ist, kann man ja leicht argumentieren, dass der Listenpreis für das eigene Fahrzeug nicht anwendbar ist, da man ja auch weniger Ausstattung hat.
Einfaches Beispiel:
Ein Auto wird ohne Klima bestellt und kostet 10.000€. Im nächsten Jahr wird Klima Serie und das Auto kostet 11.000€. Man erhält das bestellte Auto ohne Klima erst nach der Änderung.
Dann kann ja niemand behaupten, der Listenpreis von 11.000€ wäre für das Auto ohne Klima anwendbar.
Tatsächlich ist die Lage hier aber nicht 100% klar. Liegt kein aktueller BLP vor, muss grundsätzlich geschätzt werden.
Der letzte verfügbare BLP ist in den meisten Fällen sicher eine sachgerechte Schätzung. Aber auch die Verwendung des aktuellen BLP unter Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen ist denkbar.
In der Praxis wird sich aber kaum ein Betriebsprüfer die Mühe machen, hier selbst irgendwas zu berechnen, zumal jede Schätzung streitbehaftet ist und der Effekt meist eher klein ist.
Der Prüfer nimmt sich in 99% der Fälle einfach den Wisch des Autohauses oder der Leasingfirma, auf dem der Listenpreis bestätigt wird und gut ist.