Hallo zusammen,
EMC-Austria hat eine Kurzzusammenfassung der aktuellen Situation die Strafen bei IG-L bedingten Tempolimitierungen erstellt:
--> Beitrag bei EMC Austria
Ich habe den Text hier reinkopriert, falls jemand nicht die Seite wechseln möchte.
Der „IG-L Hunderter“ und wie es funktioniert
10. März 2021 von Gert Scherhammer
„Wie funktioniert denn das mit dem „IG-L Hunderter“ für österreichische und ausländische Elektrofahrzeuge aktuell nun wirklich?“ Eine Frage, die immer wieder auftaucht.
Seit dem 23.11.2018 müssen österreichische Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb, oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie und entsprechenden Kennzeichentafeln (weißer Hintergrund, grüne Schrift) auf Autobahnen und Schnellstraßen elektronisch angezeigte Tempolimits nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft (Zusatztafel „IG-L“) nicht einhalten.
Auf diese Ausnahme weisen die Zusatztafeln hin, die sich aber explizit auf Kennzeichentafeln gemäß § 49 Abs. 4 Z 5 KFG 1967 beziehen. Das sind Kraftfahrzeuge der Klasse L, M1, M2, M3, N1, N2 und N3 jeweils mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb.
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(Foto-Credit: Gert Scherhammer, bzw EMC)
Da sich diese Ausnahme aber eben nur auf österreichische E-Auto Kennzeichen bezieht, hat dies nun die EU-Kommission auf den Plan gerufen, die diese Ausnahme als Ungleichbehandlung gesehen und daher aufgehoben hat.
Was heißt das nun in der Praxis? Da der ADAC in einem Musterprozess gegen diese Ausnahme vorgegangen ist und gewonnen hat, dürfen nun auch ausländische BEV und FCEV die Geschwindigkeitsbeschränkungen nach IG-L ignorieren.
Hier sei noch einmal explizit erwähnt, dass dies eben nur für REINE BEV und FCEV gilt!
Wie uns das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mitgeteilt hat, ist dies in § 82 Abs. 4a KFG 1967 eindeutig geregelt:
Einer Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs. 4 Z 5 gleichwertige, durch Gesetz oder behördlich festgelegte und klar erkennbare Kennzeichnungen wie insbesondere Kennzeichen oder Kennzeichnungsplaketten von nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb gemäß den Vorschriften anderer Staaten gelten als Kennzeichnung gemäß § 49 Abs. 4 Z 5, wenn aus der jeweiligen Kennzeichnung oder aus beizubringenden Nachweisen hervorgeht, dass es sich um ein Kraftfahrzeug mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb im Sinne des § 49 Abs. 4 Z 5 handelt.
Generell ist anzumerken, dass Lenker, die in Österreich die vorgegebene Höchstgeschwindigkeit ignorieren, eine Strafe von mindestens 30€ riskieren. Bei Verstößen gegen die elektronisch angezeigten IG-L-Limits zum Schutz der Luftqualität kann es sogar deutlich höher ausfallen als bei normalen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Fährt man statt der 100km/h mit einem Plug-In Hybriden 150km/h, weil man denkt eh „nur“ 20km/h zu schnell zu sein, riskiert man Strafen von bis zu mehr als 2000€. In diesem Zusammenhang hier auch noch eine wichtige Erinnerung speziell an unsere deutschen E-Auto-Freunde: Österreichische Bußgelder können generell auch in Deutschland vollstreckt werden!
Der Vollzug im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsübertretungen liegt im Zuständigkeitsbereich der Länder und wird grundsätzlich von den Bezirksverwaltungsbehörden wahrgenommen. Die einschlägigen Bestimmungen sehen – wie oben bereits ausgeführt wurde – jedenfalls vor, dass nur reine E-Fahrzeuge bzw. wasserstoffbetriebene Fahrzeuge straffrei schneller als die IG-L Höchstgeschwindigkeit fahren dürfen.
Ich bin gespannt, wie sich das Theme weiterentwickelt. Aktuell ist es so, dass jedes Land sein eigenes Süppchen kocht und erst danach sich ansieht, wie man das mit anderen Ländern abwickeln könnte.