Das BGB sagt, dass im Falle eines fremd verschuldeten Schadens der Geschädigte so zu stellen ist, als sei der Schaden nie passiert.
Der Geschädigte kann sich also zurücklehnen und der Haftpflicht kühl mitteilen, dass ihm irgendwelche Tabellen etc. schnurzegal sind und er bitteschön einen schadenfreien Enyaq mit gleicher Laufleistung (oder weniger) im gleichen Alter und in gleicher Ausstattung vor die Tür gestellt bekommen möchte. Sollte der Ersatz neuer oder besser ausgestattet sein, kann das über Ausgleichzahlungen geregelt werden, da der Geschädigte dann ja besser dasteht als vor dem Schaden. Sollte so ein Auto aber nicht zum Listenpreis verfügbar sein, ist das alleine das Problem der Versicherung, da der Geschädigte dann ja keinen Vorteil hat.
Problem hier: wir sind hier nicht im Schadenersatz nach BGB sondern im Vertragsrecht nach HGB. Skoda erfüllt seine vertraglich geschuldete Leistung nicht.