Photovoltaik Wärmepumpe Speicher und mehr

  • FoG das ist richtig, darüber spreche ich gerade mit meinem Solateur Ergebniss offen.


    Der gesetzliche Text aus dem EEG in Betriebnahme kennt weder die Rechnung des Solateur noch die Abnahme durch den Elektriker.


    AC und DC Montage fertig, Strom produziert = in Betriebnahme. Testbetrieb = in Betriebnahme

    Schau Dir bitte die Videos vom Steuerberater Mücke an! Du wirst sehen, dass es rechtskonform und für Dich wirtschaftlich sinnvoller ist, Deine Sichtweise zur Inbetriebnahme zu überdenken.

    Tue Dir selbst diesen Gefallen und schau Dir seine Videos an!


    Man muss sich erst zusammensetzen, ehe man sich auseinandersetzt.

  • Das mag sein, wenn auf den Dokumenten vom Elektriker steht Abnahme 01.01.2023 ...dann ist das der Tag der in Betriebnahme, steht da aber 25.10.2022 ist das der Tag der in Betriebnahme.


    Wie gesagt, darüber bin ich mit meinem Solateur im Gespräch.


    Bei der Ausgangsfrage ging es eigentlich eher darum ob die Anmeldung im Marktstammdatenregister irgend eine Relevanz hat. Die Frage wurde mir ausreichend beantwortet.

    IV 80 Sportline, bestellt 10.05.2021 - Übergabe 20.09.2021, Deutschland, ME 3.0 seit 06.09.22, ME 3.7 seit 17.06.2024

  • Bei der Ausgangsfrage ging es eigentlich eher darum ob die Anmeldung im Marktstammdatenregister irgend eine Relevanz hat. Die Frage wurde mir ausreichend beantwortet.

    Das ist eigentlich nur relevant, um die Einspeisevergütung zu bekommen.


    Man muss sich erst zusammensetzen, ehe man sich auseinandersetzt.

  • Wenn die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit ("Stromverkauf") in 2022 liegt, dann kann man für dieses Jahr noch eine 20%ige Sonderabschreibung und die (anteilige) degressive Abschreibung steuerlich geltend machen.

    Das kann u.U. je nach persönlichem Steuersatz und Investitionskosten evtl. einen längeren Einspeisezeitraum (20 Jahre + x Monate) mehr als kompensieren.


    In die Kalkulation muss dann aber auch einfließen, dass man in der Regelbesteuerung 5 volle Kalenderjahre auch für den selbst genutzten PV-Strom Umsatzsteuer zahlen muss.

    Bei einem Kauf zum Nullsteuersatz muss man nicht den Umweg über die Regelbesteuerung gehen, sondern man kann gleich die Kleinunternehmerregelung (KUR) in Anspruch nehmen - damit würde auch die Umsatzsteuerfplicht auf den Selbstverbrauch entfallen.

  • Bei einem Kauf zum Nullsteuersatz muss man nicht den Umweg über die Regelbesteuerung gehen, sondern man kann gleich die Kleinunternehmerregelung (KUR) in Anspruch nehmen - damit würde auch die Umsatzsteuerfplicht auf den Selbstverbrauch entfallen.

    Genau und da für die Versteuerung des Eigenverbrauchs ein fiktiver Energiepreis genommen wird, der sich an den aktuellen Marktpreisen orientiert, kann die Versteuerung des Eigenverbrauchs massiv teuer werden. Also teuer im Sinne von deutlich weniger Gewinn aus der PV und somit deutlich längere Amortisationszeit.


    Man muss sich erst zusammensetzen, ehe man sich auseinandersetzt.

  • Genau und da für die Versteuerung des Eigenverbrauchs ein fiktiver Energiepreis genommen wird, der sich an den aktuellen Marktpreisen orientiert, kann die Versteuerung des Eigenverbrauchs massiv teuer werden. Also teuer im Sinne von deutlich weniger Gewinn aus der PV und somit deutlich längere Amortisationszeit.

    Ich hatte in der EÜR für den Gewinn aus Eigenverbrauch immer die Stromgestehungskosten angesetzt. Hat nie jemand nachgefragt. Mittlerweile läuft die Anlage komplett steuerbefreit.

  • Stella Ich glaube eher, FoG zielt mit der "Versteuerung des Eigenverbrauchs" auf die Tatsache ab, dass man in der Regelbesteuerung (mindestens 5 volle Kalenderjahre bis zum Wechsel in die KUR) für jede selbst verbrauchte kWh Umsatzsteuer abführen muss. Und hier kann man entweder pauschal 20 Ct/kWh als Bemessungsgrundlage ansetzen, oder den Nettopreis des Versorgers.


    Bei der Ermittlung des Gewinns in der EÜR handelt es sich um Einkommensteuer - hat mit USt nix zu tun.

  • jens__k

    Ja, kann sein. Das ist ja auch alles nicht ganz einfach. Und auch schriftlich nicht einfach zu kommunizieren, wenn man nicht jedes Mal gleich nen ganzen Roman verfassen will.


    Deshalb: Weg mit dem ganzen Steuergedöns, wie es jetzt ja auf den Weg gebracht wurde. 👍

  • Deshalb: Weg mit dem ganzen Steuergedöns, wie es jetzt ja auf den Weg gebracht wurde. 👍

    Aber mit dem Wegfall der EÜR fällt auch das Abschreiben weg und ich habe noch 15 Jahre 😥

  • Aber mit dem Wegfall der EÜR fällt auch das Abschreiben weg und ich habe noch 15 Jahre 😥

    Aber du verlierst doch nichts, wenn du grundsätzlich keine Einkommensteuer mehr darauf zahlen musst.

    Und angemerkt: Die PV-Anlage als Steuersparmodell, d.h. mit negativem EÜR-Ergebnis ist nicht dauerhaft zulässig und hätte vom zuständigen FA spätestens nach einigen Jahren als Liebhaberei eingestuft werden müssen. So zumindest mein Kenntnisstand. So habe ich das m.M.n. auch bei einem Video vom SB Mücke verstanden, als er erklärte, wie man auch eine große Anlage über 10kWp zur Liebhaberei erklären kann.

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