Also ich will das jetzt mal probieren.
Ich habe eine OpenWB mit zwei Ladepunkten. Einer davon wird vor die Garage auf den Parkplatz verlegt.
Damit und mit einem Hinweißsschild (Blauer Grund weißes Symbol) ist die öffentliche Zugänglichkeit gekennzeichnet nach
Zitat von §2 LSV5.ein Ladepunkt öffentlich zugänglich, wenn der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann, es sei denn, der Betreiber hat am Ladepunkt oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Ladepunkt durch eine deutlich sichtbare Kennzeichnung oder Beschilderung die Nutzung auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt; der Personenkreis wird nicht allein dadurch bestimmt, dass die Nutzung des Ladepunktes von einer Anmeldung oder Registrierung abhängig gemacht wird;
Ich bin jetzt noch über zwei Punkte der LSV gestolpert bei denen ich mir unsicher bin.
Zitat von §3 Abs. 4(4) Beim Aufbau von Ladepunkten muss sichergestellt werden, dass eine standardisierte Schnittstelle vorhanden ist, mithilfe derer Autorisierungs- und Abrechnungsdaten sowie dynamische Daten zur Betriebsbereitschaft und zum Belegungsstatus übermittelt werden können
Hier wäre die Frage, welche Snittstelle meinen die?
Zitat von §4 LSVDer Betreiber eines Ladepunkts hat den Nutzern von elektrisch betriebenen Fahrzeugen das punktuelle Aufladen zu ermöglichen. Dies stellt er sicher, indem er 1.an dem jeweiligen Ladepunkt keine Authentifizierung zur Nutzung fordert, und die Leistungserbringung, die die Stromabgabe beinhaltet, anbietet a)ohne direkte Gegenleistung, oder b)gegen Zahlung mittels Bargeld in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt, oder
2.an dem jeweiligen Ladepunkt die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierung und den Zahlungsvorgang mittels eines gängigen kartenbasierten Zahlungssystems beziehungsweise Zahlungsverfahrens in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt oder mittels eines gängigen webbasierten Systems ermöglicht, wobei in der Menüführung mindestens die Sprachen Deutsch und Englisch zu berücksichtigen sind und mindestens eine Variante des Zugangs zum webbasierten Zahlungssystem kostenlos ermöglicht werden muss.
Und hier wäre die Frage, ob ich sogar den Strom verkaufen dürfte, wenn ich Barzahlung anbiete. (Steuerrechtlich vermutlich nicht i.O., da betriebswirtschaftliche Gewinnabsicht unterstellt werden könnte)
Fakisch will ich es so einrichten, dass jeder jederzeit dort laden kann (bis zu 22kw). Über die von Speicher genannte App &Charge will ich eine "Art" Abrechnung machen.
Sollte das nicht klappen, wird die Ladegeschwindigkeit auf 3,7kw gedrosselt, damit die Paragrafen 3-6 ausgenommen sind. Damit muss ich keine Abrechnung anbieten, keine Kompatibilät vorweißen und keine Kennzeichnung.
Dann kann ich zukünfig meinen Strom vor meiner Garage 18cent günstiger tanken.
Hat jemand Anmerkungen zu meinem Plan ich bin offen für Hinweiße. Zum Beispiel ob die eigentliche Ladesäule (Wallbox) sichtbar sein muss. Der Plan war nur das Kabel durch die Wand nach außen zu führen (oder eine Weibliche Typ2-Dose für 32$ in China kaufen).