Man kann sich auch vorher bereits befreien lassen, meine Anlage braucht auch keine MWSt auf Eigenverbrauch mehr zahlen.
Was genau meinst Du mit "vorher bereits befreien lassen"?
Die Möglichkeit der Entnahme gibt es erst seit ca. Februar diesen Jahres ... und die OFDs und FÄ sind jetzt allmählich dabei angekommen, dass sie das Gesetz Ihres Dienstherren auch verstehen und anwenden können / wollen.
Und wie bekommt man dann die Mehrwertsteuer vom Kauf der Anlage zurück?
Die Umsatzsteuer bei einem Anlagenkauf bis 31.12.2022 kannst Du Dir über die Optierung zur Regelbesteuerung vom FA zurückholen.
Anschließend entnimmst Du die Anlage zum Wiederbeschaffungswert als unentgeltliche Wertabgabe im Jahr 2023 aus Deinem Unternehmens- in Dein Privatvermögen. Wenn die Anlage die Voraussetzungen für den Nullsteuersatz erfüllt, dann ist diese ueWA zum Steuersatz von 0% zu versteuern. Eine Änderung der Verhältnisse nach §15a UStG ist das nicht und führt somit auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs (Du kannst also die bereits zurückerhaltene Umsatzsteuer aus dem Anlagenkauf behalten).
Da Du weiterhin Strom an den Netzbetreiber verkaufst, fallen auf diese Umsätze weiterhin 19% Umsatzsteuer an, die Du an das FA abführst (und zuvor vom Netzbetreiber ausgezahlt bekommen hast).