ABSTANDSREGELN FÜR NICHT BRENNBARE PHOTOVOLTAIK- ANLAGEN
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST17-4757.pdf
ABSTANDSREGELN FÜR NICHT BRENNBARE PHOTOVOLTAIK- ANLAGEN
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST17-4757.pdf
Für Hessen gilt:
ABSTANDSREGELN FÜR NICHT BRENNBARE PHOTOVOLTAIK- ANLAGEN
Das sind nicht die Abstandsregeln, sondern nur eine Stellungnahme zur Anhörung des Ausschusses ... usw.
Sie sagen klar, dass die gültigen Abstandsregeln in NRW quatsch sind (sehe ich auch so) und geändert werden sollten (sehe ich auch so).
Damit die Abstandsregeln nicht mehr gelten, sollte das Gesetz geändert werden. Das ist die Empfehlung, die in der Stellungnahme ausgesrpochen wird
ZitatDaher bedarf es aus unserer Sicht einer Anpassung in § 32 Abs. 5 S. 2 BauO NRW, um die vorhandenen, aber auch für die Klimaschutz notwendigen Potenziale in NRW zu heben. Selbstverständlich muss dabei das wichtige Thema Brandschutz berücksichtigt werden.
Hallo,
ich habe hier etwas für Besitzer von PV-Anlagen.
Hoffe das es noch keiner vor mir hier gebracht hat...gg
II. Geplante Umsatzsteuerbefreiung auf Lieferungen von Solaranlagen und zugehörige Batteriespeicher bis 30 kWp
Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 (Drucksache 20/3879; Stand 10.10.2022) sieht die Einführung eines Nullsteuersatzes mit Vorsteuerabzug für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen ab dem 01.01.2023 vor. Die Befreiung soll auch für die wesentlichen Komponenten und der Batteriespeicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, gelten.
Voraussetzung für die Anwendung der Nullsteuersatzes gemäß § 12 Abs. 3 UStG-E ist es, dass die Photovoltaikanlage gemäß der Anmeldung im Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp hat und die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.
Die Finanzverwaltung NRW weist darauf hin, dass in Fällen, in denen im Jahr 2022 Anzahlungsrechnungen unter Anwendung des Regelsteuersatzes in Höhe von 19% erstellt wurden, diese mit der Schlussrechnung bei Abschluss der Installation nach dem 01.01.2023 korrigiert und der Nullsteuersatz auf die gesamte Leistung anzuwenden ist.
Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (2006/112/EG) erlaubt es den Mitgliedstaaten aufgrund einer Ausnahmeregelung in Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug oder einen unter dem Mindestsatz von 5% liegenden Steuersatz auf bestimmte Gegenstände und Dienstleistungen des Anhang III anzuwenden. Darunter fallen auch gemäß Nummer 10c des Anhang III die Lieferung und Installation von Solarpaneelen. Ob die die geplante (Mit-)Befreiung der zugehörigen Batteriespeicher insoweit beanstandet wird oder eine Klarstellung in der Richtlinie erfolgt, bleibt abzuwarten.
III. Einkommenssteuerbefreiung für Betreiber von Solaranlagen auf Wohn- und Gewerbeimmobilien geplant
Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 (Drucksache 20/3879; Stand 10.10.2022) sieht zugleich eine Befreiung von der Einkommenssteuer (§ 3 Nr. 72 EStG-E) für Betreiber von Photovoltaikanlagen auf oder an Einfamilienhäusern bis 30 kWp für Einkünfte ab dem 01.01.2023 (§ 51 Abs. 4 Satz 27 EStG-E) vor. Das gleiche gilt für Mehrfamilienhäuser, wenn die Photovoltaikanlage 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht überschreitet. Die bisher vorgesehene Maximalschwelle von 100 kWp pro Steuerpflichtigen (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) befindet sich im Hinblick auf den Wegfall der 100 kWp-Begrenzung für Mieterstromanlagen im EEG 2023 noch in der Diskussion.
Die Steuerbefreiung soll nach der Gesetzesbegründung unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms und dem Inbetriebnahmedatum der Anlage gelten. Damit sind auch Einnahmen aus Photovoltaikanlagen, bei denen der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird, steuerfrei.
Zweck der Änderungen ist der Abbau bürokratischen Aufwandes für private Anlagenbetreiber, die bisher eine Einnahm-Überschussrechnung erstellen mussten oder zum Zwecke des Vorsteuerabzuges einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UstG) vorgenommen haben.
Somit könnten zukünftig auch vermögensverwaltende Personengesellschaften (z. B. Vermietungs-GbR) auf ihren Mietobjekten Photovoltaikanlagen von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit (max. 100 kW (peak)) installieren und ihre Mieter mit selbst produziertem Strom versorgen, ohne steuerliche Nachteile durch eine gewerbliche Infektion der Vermietungseinkünfte befürchten zu müssen.
goofy1966 Das hatten wir schon an der einen oder anderen Stelle Daher nehme ich auch meine Anlage erst 2023 in Betrieb (ans Netz).
Kannst Du mal noch bitte die Quelle angeben!
Danke für den kompakten Text. So - inkl. der Aussage zur Abschlagszahlung- hatten wir das hier noch nicht. Daher Danke!
Ich habs von einem Arbeitskollegen..
in der Nachricht stand als Quelle:
Feed: Höch & Partner
Bereitgestellt am: Mittwoch, 26. Oktober 2022 10:01
Autor: Thorsten Kühn
Betreff: Umsatzsteuer & Co. – Maßnahmen zur Entlastung und Förderung
Meine Anlage ist schon in Betrieb. Muss derzeit 1/4 Jährlich die Steuererklärung für den EIgenverbrauch angeben.
Das entfällt ja auch für mich im nächsten Jahr.
Alles anzeigenIch habs von einem Arbeitskollegen..
in der Nachricht stand als Quelle:
Feed: Höch & Partner
Bereitgestellt am: Mittwoch, 26. Oktober 2022 10:01
Autor: Thorsten Kühn
Betreff: Umsatzsteuer & Co. – Maßnahmen zur Entlastung und Förderung
Meine Anlage ist schon in Betrieb. Muss derzeit 1/4 Jährlich die Steuererklärung für den EIgenverbrauch angeben.
Das entfällt ja auch für mich im nächsten Jahr.
Nein, das entfällt nur für neue Anlagen ab 01.01.2023. Alte Anlagen ändern sich steuerlich nicht. Bei Altanlagen fällt nur die 70%-Abregelung bis 10 kWp oder mit Smartmeter bis 30 kWp.
Außer wenn Du Deinem Finanzamt mitgeteilt hast, dass Du in die Kleinunternehmerregelung wechselst und Deine PV nur aus so genannter Liebhaberei betreibst.
Dazu musst Du sie aber schon min. 5 bzw. 6 Jahre in Betrieb haben.
Schau Dir mal die Videos dazu von Steuerberater Mücke an!
goofy1966 du kannst dieses Jahr dann noch 20% Sonderabschreibung nutzen
Sonderabschreibung?
Wie und wofür?
Ich habe mir für die PV-Anlage die gesamte MWST erstatten lassen und muss dafür meinen
Eigenverbrauch versteuern. Geht die Sonderabschreibung dann auch noch zusätzlich?
Man darf Umsatzsteuer und Einkommenssteuer nicht zusammen werfen.
Die Anlageninvestition schreibt man normalerweise linear über 20 Jahre ab (AfA)
Zusätzlich kann man aber 20% in den ersten 5 Jahren oder auch direkt abschreiben. D.h. die Anlage macht Verluste die von deinem zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.
Ab 1.1.23 geht das nicht mehr. Weil man den Gewinn oder Verlust gar nicht mehr versteuern muss.
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